Sitemap
Press enter or click to view image in full size
Kfz Versicherung / Autoversicherung © kfz-versicherung-wechseln.com

Wirtschaftlicher Kfz Totalschaden: Was Sie jetzt wissen müssen

3 min readJan 30, 2021

--

Die Diagnose wirtschaftlicher Totalschaden ist für viele Autobesitzer ein Schock. Was der Begriff genau bedeutet, wie viel Ihr Fahrzeug jetzt noch wert ist und was Sie tun können, erfahren Sie in diesem Überblick.

Was bedeutet Totalschaden am Kfz?

Es gibt mehr als nur eine Art von Totalschaden. Experten unterscheiden den technischen und den wirtschaftlichen Totalschaden.

Definition technischer Totalschaden:

Von einem technischen Totalschaden spricht man dann, wenn das Fahrzeug so zerstört ist, dass es sich nicht mehr reparieren lässt. Dies kann durch Brand, Sturm oder einen schweren Unfall eintreten. Der Originalzustand kann durch eine Reparatur nicht wiederhergestellt werden. Der Restwert des Autos ist null.

Definition wirtschaftlicher Totalschaden:

Wirtschaftlicher Totalschaden bedeutet nicht zwingend, dass das Auto nicht mehr fahrtüchtig und der Defekt nicht reparierbar ist. Allerdings lohnt sich eine Reparatur nicht, weil die Reparaturkosten die Wiederbeschaffungskosten übersteigen. Die Frage nach der Reparaturwürdigkeit wird verneint, sobald die Reparaturkosten mindestens 30 % über den Wiederbeschaffungskosten liegen. Es ließe sich ein vergleichbares, intaktes Gebrauchtfahrzeug für weniger Geld kaufen, als der Restwert des defekten Fahrzeugs und die Reparaturkosten zusammengenommen ausmachen. Der Restwert des Autos wird individuell von einem Sachverständigen geschätzt.

Begriffsklärung: Restwert und Wiederbeschaffungswert

Erleidet das Fahrzeug einen Defekt durch Unfall, Brand, Sturm oder eine anderweitige Beschädigung, gibt der Restwert den Wert des defekten Fahrzeugs im nicht-reparierten Zustand an.

Der Wiederbeschaffungswert (auch Zeitwert genannt) gibt den Wert des Fahrzeugs vor dem Eintreten des Defekts (Brand, Unfall usw.) an.

Schadensabwicklung beim wirtschaftlichen Totalschaden

Beim wirtschaftlichen Totalschaden gilt eine Reparatur als unwirtschaftlich. Viele Fahrzeughalter möchten ihren Wagen dennoch reparieren lassen. Das Thema Erstattung der Reparaturkosten führt regelmäßig zum Streit mit den Versicherern, die oft nur den geringeren Wiederbeschaffungswert zahlen möchten. Die Rechtsprechung hat sich mit dem Thema wiederholt beschäftigen müssen. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof (BGH) über 50 Urteile zu dem Thema ausgesprochen.

Als Resultat lässt sich die Schadensabwicklung in vier Gruppen einteilen (Vier-Stufen-Modell).

Stufe 1:

Reparaturkosten, die maximal den Wiederbeschaffungskosten entsprechen, können geltend gemacht werden, ohne dass der Restwert des Fahrzeugs abgezogen wird.

Stufe 2:

Reparaturkosten, die zwischen Restwert und Wiederbeschaffungswert liegen, können in brutto geltend gemacht werden. Die Weiternutzung des Wagens nach der Reparatur kann sich auf die Anrechnung des Restwerts auswirken. BHG-Urteile aus den Jahren 2003 bis 2008 besagen, dass entweder:

  • der Restwert bei verkehrssicherer Reparatur und Weiternutzung nicht abgezogen wird.
  • der Restwert bei Verkauf abgezogen wird.

Ein neueres BGH-Urteil aus dem Jahr 2010 besagt, dass es bei einer vollständigen Reparatur nicht auf die Weiternutzung ankommt.

Stufe 3:

Reparaturkosten, die maximal 30 % über den Wiederbeschaffungskosten (zuzüglich etwaiger Wertminderung) liegen, können geltend gemacht werden, wenn das Kfz fachgerecht und vollständig repariert und mindestens sechs Monate weiter genutzt wird. Dies wird als 130 %-Regelung bezeichnet.

Wichtig: Die 130 %-Klausel kommt nur zum Tragen, wenn das Fahrzeug tatsächlich fachgerecht repariert wird. Eine Reparatur in Eigenregie wird von der Versicherung nur dann anerkannt, wenn sie als gutachtenkonform durch einen Kfz-Sachverständigen bestätigt wird. Außerdem gibt es weitere Voraussetzungen:

  • Reparatur muss gemäß Sachverständigengutachten erfolgen.
  • Reparatur muss per Rechnung als gutchtenkonform nachgewiesen werden.
  • Unbegründete Rabatte seitens der Werkstatt werden nicht anerkannt (AZ: VI ZR 79/10, BGH-Urteil vom 08.02.2011).
  • Teilreparaturen können nicht mittels 130 %-Regel abgerechnet werden, sondern werden auf Basis der Berechnung des Totalschadens kalkuliert.

Stufe 4:

Reparaturkosten, die mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswerts betragen, können nicht geltend gemacht werden. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor. Wird das defekte, aber fahrtaugliche und verkehrssichere Kfz weiter genutzt, wird bei der Abwicklung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten der Restwert abgezogen.

Praxistipp: Liegen die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze, können Sie um eine Neukalkulation mit Verwendung gebrauchter Ersatzteile anfragen. Die Originalkalkulation der Reparaturkosten umfasst immer die Arbeitskosten einer Vertragswerkstatt sowie Neuteile.

Weitere Infos zur Kfz-Versicherung:

kfz-versicherung-wechseln.com

kfz-versicherung-trotz-schufa.com

Was die Versicherung sonst noch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden zahlt

Wurde bei Ihrem Kfz ein wirtschaftlicher Totalschaden festgestellt, haben Sie Anspruch auf Kostenerstattung für einen Mietwagen. Die Versicherung kann Ihnen entweder die konkreten Kosten für einen Mietwagen ersetzen oder eine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung zahlen. Die Nutzungsausfallentschädigung ist dann relevant, wenn Sie keinen Mietwagen in Anspruch nehmen.

Ein weiterer Kostenfaktor, den der Versicherer Ihnen erstatten muss, sind die Kosten für die An- und Abmeldung des defekten Fahrzeugs. Ebenso verhält es sich mit den Kosten für die Entsorgung des Autos.

Auch die Anwaltskosten, die durch die Schadensregulierung entstanden sind, übernimmt die Versicherung. Dem zugrunde liegt die sogenannte Waffengleichheit.

--

--

No responses yet